Das Angebot
Die Erziehungsbeistandschaft ist eine ambulante Erziehungshilfe in Form von Beratung und Intervention für Kinder und Jugendliche und deren Eltern nach § 27 i. V. mit § 30 und § 41 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII (KJHG).
§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige
Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Wir bieten u.a.:Beratung in ErziehungsfragenFörderung der Eigenverantwortung und altersgemäßen Selbständigkeit sowie Unterstützung in der Ablösungsphase vom Elternhaus, Verarbeitung von Trennungssituationen oder Konflikten im Elternhaus, Begleitung bei Ämter- und Behördengängen, Unterstützung bei der Lösung von Konflikten in Schule, Berufsausbildung oder Arbeit, Anregung und Förderung von Freizeitaktivitäten, Förderung von Selbstsicherheit und Selbstwertgefühl. Die Hilfe findet aufsuchend im Lebensraum des Kindes/ Jugendlichen statt.
Voraussetzung
Eltern, Sorgeberchtigte oder volljährige Jugendliche, welche diese Hilfe in Anspruch nehmen möchten, stellen beim zuständigen Sozialarbeiter im Jugendamt ihres Wohnsitzes einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung.